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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 33 Personen unter 20 Jahren

1 Kin­der und Ju­gend­li­che im Sin­ne des Schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­bu­ches82, de­ren Aus­lie­fe­rung ver­langt wird, sol­len nach Mög­lich­keit durch die Ju­gend­be­hör­den zu­rück­ge­führt wer­den. Das gilt auch für Per­so­nen im Al­ter von 18–20 Jah­ren, wenn die Aus­lie­fe­rung ih­re Ent­wick­lung oder ih­re so­zia­le Wie­der­ein­glie­de­rung ge­fähr­den könn­te.

2 Die Rück­füh­rung hat die Wir­kun­gen ei­ner Aus­lie­fe­rung.