Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen

Er­su­chen um Fahn­dung und Fest­nah­me zum Zwe­cke der Aus­lie­fe­rung müs­sen aus­ser den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 28 Ab­sät­ze 2 und 3 Buch­sta­be a Hin­wei­se ent­hal­ten auf:

a.
das Be­ste­hen ei­nes gül­ti­gen Haft­ti­tels, das Da­tum sei­ner Aus­stel­lung und die Be­hör­de, die ihn er­las­sen hat;
b.
die Ab­sicht der zu­stän­di­gen Be­hör­de, ein Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen zu stel­len.

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

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