Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 44 Festnahme

Aus­län­der kön­nen zur Aus­lie­fe­rung fest­ge­nom­men wer­den auf­grund ei­nes Er­su­chens ei­ner In­ter­pol-Lan­des­zen­tral­stel­le oder des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums ei­nes an­dern Staa­tes oder auf­grund ei­ner in­ter­na­tio­na­len Aus­schrei­bung in ei­nem Fahn­dungs­sys­tem.92 Ar­ti­kel 52 Ab­sät­ze 1 und 2 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

92Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden