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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen

1 Bei der Fest­nah­me wer­den Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die als Be­weis­mit­tel im aus­län­di­schen Straf­ver­fah­ren die­nen kön­nen oder aus der straf­ba­ren Hand­lung her­rüh­ren, si­cher­ge­stellt.

2 Die kan­to­na­len Be­hör­den kön­nen nö­ti­gen­falls die Durch­su­chung des Fest­ge­nom­me­nen und der Räu­me an­ord­nen.