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Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen
1 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt. 2 Die kantonalen Behörden können nötigenfalls die Durchsuchung des Festgenommenen und der Räume anordnen. |