Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 48 Inhalt
1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
2 Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–397 StPO93 sinngemäss.94 94 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |