Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft

1 Ge­hen Er­su­chen und Un­ter­la­gen recht­zei­tig ein und ist die Aus­lie­fe­rung nicht of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig, so bleibt die Haft oh­ne be­son­de­re Ver­fü­gung wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens auf­recht­er­hal­ten.

2 Wur­de der Ver­folg­te frei­ge­las­sen, kann die Aus­lie­fe­rungs­haft er­neut an­ge­ord­net wer­den.

BGE

109 IB 223 () from 23. Juni 1983
Regeste: Auslieferung. Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 (AuslG) und BG über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG). Kriterien für die provisorische Entlassung aus der Auslieferungshaft nach dem alten AuslG und dem neuen IRSG; Anwendung auf den konkreten Fall.

111 IV 108 () from 24. Mai 1985
Regeste: 1. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde an die Anklagekammer gegen die Verweigerung der provisorischen Entlassung aus der Auslieferungshaft muss selber eine schriftliche Begründung enthalten (E. 1). 2. Art. 47 ff. IRSG. Im Auslieferungsverfahren ist die Verhaftung des Verfolgten die Regel, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden soll. Die provisorische Entlassung aus der Auslieferungshaft untersteht im übrigen strengeren Voraussetzungen als die Entlassung aus der Untersuchungshaft (E. 2 und 3).

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

117 IV 359 () from 4. Oktober 1991
Regeste: 1.Zuständigkeit der Anklagekammer für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Auslieferung (E. 1). 2.Fälle, in welchen die Auslieferungshaft aufzuheben ist (E. 2).

130 II 306 () from 21. Juni 2004
Regeste: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl. Die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen und damit die Auslieferungshaftbefehle gemäss Art. 47 IRSG können, auch vom Bundesamt für Justiz, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Während des Auslieferungsverfahrens bildet die Inhaftierung des Verfolgten die Regel: Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise davon abzuweichen, müssen nach strengen Kriterien geprüft werden; diese sind strenger als jene, die im Bereich der Untersuchungshaft gelten; Zusammenfassung der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Freilassung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 2). Zufolge Aufhebung von Art. 219 Abs. 3 BStP sind die Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr kostenlos (E. 4).

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