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Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft
1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten. 2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden. |