|
Art. 55 Zuständigkeit
1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103 101Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). 102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). 103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). BGE
148 I 127 (1C_381/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 3 EMRK, UNO-Pakt II und IRSG; Art. 9 BV, Art. 97, 105 und 107 BGG; diplomatische Garantien des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einer menschenrechtskonformen Behandlung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird. Prüfung, ob der Grundsatz der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids eingehalten wird (E. 3). Zusammenfassung des Inhalts der vom ersuchenden Staat verlangten diplomatischen Zusicherungen (E. 4.1). Prüfung der Qualität dieser Zusicherungen im vorliegenden Fall (Auslieferung einer wegen Wirtschaftsdelikten angeklagten Person an Russland), insbesondere im Hinblick auf die elf vom EGMR empfohlenen Kriterien (E. 4.4). Angesichts des diplomatischen Kontrollmechanismus, der von den Behörden des ersuchten Staates eingesetzt wird, um die Einhaltung dieser Garantien zu gewährleisten ("monitoring"), wird die Zulässigkeit der Auslieferung gegen Zusicherung dieser Garantien bestätigt (E. 4.6-4.9). |