Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 57 Auslieferung

1 Das BJ trifft die er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen im Ein­ver­neh­men mit den kan­to­na­len Be­hör­den.

2 Es teilt dem er­su­chen­den Staat den Ent­scheid, so­wie Ort und Zeit des Voll­zugs mit.