Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 57 Auslieferung
1 Das BJ trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden. 2 Es teilt dem ersuchenden Staat den Entscheid, sowie Ort und Zeit des Vollzugs mit. |