Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung

1 Der Voll­zug der Aus­lie­fe­rung kann auf­ge­scho­ben wer­den, so­lan­ge der Aus­zu­lie­fern­de in der Schweiz we­gen an­de­rer straf­ba­rer Hand­lun­gen ver­folgt wird oder sich ei­ner frei­heits­be­schrän­ken­den Sank­ti­on zu un­ter­zie­hen hat.

2 In­des­sen kann die vor­über­ge­hen­de Zu­füh­rung des Ver­folg­ten be­wil­ligt wer­den, wenn

a.
ein schwei­ze­ri­sches Straf­ver­fah­ren da­durch nicht be­ein­träch­tigt wird; und
b.
der er­su­chen­de Staat zu­ge­si­chert hat, den Ver­folg­ten wäh­rend sei­nes Auf­ent­hal­tes in die­sem Staat in Haft zu be­hal­ten und ihn oh­ne Rück­sicht auf sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit zu­rück­zu­lie­fern.

BGE

124 II 586 () from 8. Oktober 1998
Regeste: Art. 17 EAUe; Art. 17 AVUS und Art. 40 Abs. 2 IRSG. Konkurrenz zwischen zwei an die Schweiz gestellten Auslieferungsbegehren; zu berücksichtigende Gesichtspunkte und Verhältnis zwischen diesen (E. 2a). Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2b-f). Der mit konkurrierenden Begehren angerufene Staat muss, soweit möglich, die Lösung wählen, welche sicherstellt, dass die auszuliefernde Person für alle ihr zur Last gelegten Handlungen in allen in Frage stehenden Staaten zur Verantwortung gezogen werden kann (E. 2d).

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