Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 61 Übernahmefrist

Sorgt der er­su­chen­de Staat nicht in­nert zehn Ta­gen nach Emp­fang der Voll­zugs­an­zei­ge für die Über­nah­me des Aus­zu­lie­fern­den, so wird die­ser frei­ge­las­sen. Auf be­grün­de­tes Ver­lan­gen des er­su­chen­den Staa­tes kann die Frist bis auf 30 Ta­ge ver­län­gert wer­den.

BGE

117 IV 359 () from 4. Oktober 1991
Regeste: 1.Zuständigkeit der Anklagekammer für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Auslieferung (E. 1). 2.Fälle, in welchen die Auslieferungshaft aufzuheben ist (E. 2).

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