Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind 115

1 Per­so­nen, die am aus­län­di­schen Pro­zess be­tei­ligt sind, kann die An­we­sen­heit bei Rechts­hil­fe­hand­lun­gen so­wie die Ak­ten­ein­sicht ge­stat­tet wer­den, wenn der er­su­chen­de Staat es ge­stützt auf sei­ne Rechts­ord­nung ver­langt.

2 Ih­re An­we­sen­heit kann eben­falls ge­stat­tet wer­den, wenn sie die Aus­füh­rung des Er­su­chens oder die Straf­ver­fol­gung im Aus­land er­heb­lich er­leich­tern kann.

3 Ih­re An­we­sen­heit darf nicht zur Fol­ge ha­ben, dass ih­nen Tat­sa­chen aus dem Ge­heim­be­reich zu­gäng­lich ge­macht wer­den, be­vor die zu­stän­di­ge Be­hör­de über Ge­wäh­rung und Um­fang der Rechts­hil­fe ent­schie­den hat.

115Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

139 IV 294 (1C_545/2013) from 11. Juli 2013
Regeste: Art. 84 und 93 BGG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; Einsicht der Privatklägerschaft in die Akten der Strafuntersuchung; Gewährleistung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Der Beschwerdeweg nach Art. 84 BGG steht offen, wenn die der Privatklägerschaft gewährte Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die Gefahr nach sich zieht, dass Informationen an die ersuchende ausländische Behörde gelangen könnten, bevor die zuständige schweizerische Rechtshilfebehörde über die Zulässigkeit einer solchen Information entschieden hat (E. 1). Angesichts des Risikos einer verfrühten Kenntnisnahme von Informationen ist hier im aktuellen Zeitpunkt keine vollständige Einsichtnahme in die Akten zulässig, selbst wenn sich diese auf die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beschränkt (E. 4).

143 IV 186 (1C_1/2017) from 27. März 2017
Regeste: Art. 18a und 18b IRSG; vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen. Art. 18b IRSG betrifft nur elektronische Verkehrsdaten und nicht den Inhalt der Gespräche. Mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Grundlage ist eine derartige Übermittlung somit unzulässig (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden