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Art. 70 Zuführung von Häftlingen
1 Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden. 2 Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und Schweizer Bürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit andern Personen im Ausland die Zuführung erfordert. |