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Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft
1 Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam. 2 Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des BJ in Haft. 3 Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden. |