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Art. 77 Geschäftsweg 127
1 Ausländische Ersuchen sind durch Vermittlung des BJ an die zuständige kantonale Behörde zu richten. 2 Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister oder zur Feststellung der Identität einer Person sind an das BJ128 zu richten. 127Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). 128Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |