Art. 8 Gegenrecht
1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das BJ für Justiz (BJ)26 holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. 2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens:
3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern. 26 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. 27Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114130; BBl 1995 III 1). |