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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 80 Vorprüfung

1 Das Er­su­chen wird von der aus­füh­ren­den kan­to­na­len oder eid­ge­nös­si­schen Be­hör­de vor­ge­prüft.

2 Kann dem Er­su­chen nicht ent­spro­chen wer­den, so sen­det es die aus­füh­ren­de Be­hör­de auf dem­sel­ben Weg, auf dem es ihr zu­ge­lei­tet wur­de, an die er­su­chen­de Be­hör­de zu­rück.