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Art. 80 Vorprüfung
1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft. 2 Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück. |