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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 80a Eintreten und Ausführung

1 Die aus­füh­ren­de Be­hör­de er­lässt ei­ne sum­ma­risch be­grün­de­te Ein­tre­tens­ver­fü­gung und ord­net die zu­läs­si­gen Rechts­hil­fe­hand­lun­gen an.

2 Sie führt die Rechts­hil­fe­hand­lun­gen nach dem ei­ge­nen Ver­fah­rens­recht aus.