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Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. 2 Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |