Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 80c Vereinfachte Ausführung

1 Die Be­rech­tig­ten, ins­be­son­de­re die In­ha­ber von Schrift­stücken, Aus­künf­ten oder Ver­mö­gens­wer­ten, kön­nen bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens ei­ner Her­aus­ga­be der­sel­ben zu­stim­men. Die Zu­stim­mung ist un­wi­der­ruf­lich.

2 Wil­li­gen al­le Be­rech­tig­ten ein, so hält die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Zu­stim­mung schrift­lich fest und schliesst das Ver­fah­ren ab.

3 Um­fasst die Her­aus­ga­be nur einen Teil der ver­lang­ten Schrift­stücke, Aus­künf­te oder Ver­mö­gens­wer­te, so wird für den rest­li­chen Teil das or­dent­li­che Ver­fah­ren wei­ter­ge­führt.

BGE

126 II 258 () from 19. Juni 2000
Regeste: Art. 64 und 80h lit. b IRSG; Beschwerdelegitimation; Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Teilnahme an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen. Legitimation von juristischen Personen und Zeugen Beschwerde zu führen und insbesondere Art. 2 IRSG anzurufen (E. 2d). Von der Rechtshilfe Betroffene haben eine Obliegenheit, schon anlässlich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens an der Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen teilzunehmen und ihre Einwände gegen eine Übermittlung genau zu begründen (E. 9b und c).

130 II 14 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Pflicht bezüglich der Ausführung des ausländischen Ersuchens. Art. 63 IRSG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Ausscheidung der beschlagnahmten Dokumente. Pflicht zu getreuer und vollständiger Ausführung des ausländischen Ersuchens (E. 4.1). Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Ausscheidung der Unterlagen; zu befolgende Regeln in Bezug auf die Teilnahme des Inhabers und die Ausscheidung der beschlagnahmten Dokumente (E. 4.2-4.4).

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