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Art. 80dundecies Kostentragung
1 Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird. 2 Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen. 3 Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird. |