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Art. 80dsepties Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
1 Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu:
2 Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden. 3 Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind. |