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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Er­ach­tet die aus­füh­ren­de Be­hör­de das Er­su­chen als ganz oder teil­wei­se er­le­digt, so er­lässt sie ei­ne be­grün­de­te Ver­fü­gung über die Ge­wäh­rung und den Um­fang der Rechts­hil­fe.