Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 80n Informationsrecht

1 Der In­ha­ber von Schrift­stücken ist be­rech­tigt, sei­nen Man­dan­ten über das Vor­lie­gen ei­nes Er­su­chens und al­le in die­sem Zu­sam­men­hang ste­hen­den Tat­sa­chen zu in­for­mie­ren, so­fern die zu­stän­di­ge Be­hör­de dies nicht aus­nahms­wei­se un­ter Hin­weis auf Ar­ti­kel 292 des Straf­ge­setz­bu­ches141 und des­sen Straf­an­dro­hung aus­drück­lich un­ter­sagt hat.

2 Tritt der Be­rech­tig­te in ein hän­gi­ges Ver­fah­ren ein, so kann er ei­ne rechts­kräf­ti­ge Schluss­ver­fü­gung nicht mehr an­fech­ten.

BGE

124 II 124 () from 19. Februar 1998
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 80m IRSG und Art. 80n IRSG; Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, der eine Einsprache wegen Verspätung als unstatthaft erklärt (E. 1). Wenn der von der Verfügung betroffene Inhaber des Bankkontos eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hat, läuft die Frist zum Rekurs bzw. zur Einsprache ab dem Zeitpunkt der Ablage des Entscheides in das Banklagernd-Dossier (E. 2).

125 II 65 () from 29. Oktober 1998
Regeste: Art. 38 BEHG, Art. 103 lit. a OG; Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Beschwerdelegitimation gegen Amtshilfeentscheide der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 1). Eröffnung des Amtshilfeentscheids an den Kunden: Frage offen gelassen, ob die Zustellung an die Bank für den Kunden rechtswirksam wird, falls er auf entsprechende Aufforderung hin kein Zustelldomizil bezeichnet (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen der Amtshilfe (E. 3). Das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BEHG, der im Rahmen der Aufsicht über die Börsen und den Effektenhandel nicht nur bezüglich instituts-, sondern auch unmittelbar kundenbezogener Informationen Amtshilfe gewährt werden kann (E. 4 u. 5). Analog der Rechtshilfe in Strafsachen ist eine reine Beweisausforschung ("fishing expedition") unzulässig. Von einer solchen kann nicht die Rede sein, wenn um Auskünfte bezüglich einer im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache erfolgten Transaktion ersucht wird (E. 6). Die Eidgenössische Bankenkommission ist grundsätzlich befugt, Amtshilfe spontan, d.h. auch ohne entsprechendes Gesuch zu leisten (E. 7). Die in Amtshilfe übermittelten kundenbezogenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an andere Behörden weitergeleitet werden; hierüber hat die Bankenkommission gegebenenfalls erneut in einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (E. 9 u. 10).

128 II 211 () from 4. Juli 2002
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG; Beschwerdebefugnis der Bank nach Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV. Eine Zwischenverfügung ist selbständig anfechtbar, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (E. 2.1). Die Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahmen nicht in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen ist, sondern lediglich Unterlagen zu Konten ihrer Kunden herauszugeben hat und durch ihre Angestellten darüber erklärende Angaben machen muss, ist gemäss der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Regelung von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV nicht beschwerdebefugt (E. 2.3-2.5).

130 II 505 () from 5. August 2004
Regeste: Art. 80m und 80n IRSG; Eröffnung von Verfügungen. Eintretens- und Schlussverfügungen müssen den Bankinstituten zugestellt werden, selbst wenn die herauszugebenden Dokumente ein bereits abgeschlossenes Konto betreffen und sich für ein innerstaatliches Strafverfahren schon in den Händen der ausführenden Behörde befinden (E. 2).

130 IV 43 () from 9. Dezember 2003
Regeste: Frist zur Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme eines Bankkontos (Art. 217 BStP). Die Frist von 5 Tagen gemäss Art. 217 BStP, innert welcher bei der Anklagekammer eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung einzureichen ist, läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene tatsächlich von der Verfügung Kenntnis erhält. Die Mitteilung der Verfügung an die Bank gilt für sich allein nicht als Mitteilung an den Kontoinhaber. Aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden muss die Bank diesen jedoch so schnell wie möglich über die Beschlagnahme informieren (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 1.3). Der Beschwerdeführer muss alle Umstände genau angeben, die sich für die Prüfung, ob die Beschwerde rechtzeitig ist, als notwendig erweisen könnten, und er muss die entsprechenden Beweismittel einreichen (E. 1.4). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde verspätet (E. 1.5).

131 I 425 () from 25. Juli 2005
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 101 Abs. 2 und Art. 102quater BStP; strafprozessuales Kommunikationsverbot zu Lasten einer von einer Editionsverfügung betroffenen Bank; gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Zwar stellen befristete und im Interesse des strafprozessualen Untersuchungsgeheimnisses liegende, sachlich gebotene Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Im vorliegenden Fall gebricht es der streitigen Zwangsmassnahme jedoch in zeitlicher Hinsicht an der Verhältnismässigkeit (E. 5 und 6).

136 IV 16 (1C_454/2009) from 9. Dezember 2009
Regeste: Art. 80m und 80n IRSG; Beschwerdefrist bei Zustellung einer Schlussverfügung an eine Bank. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung an die Bank zu laufen. Die Schlussverfügung kann nach Ablauf dieser Frist vollzogen werden; eine Beschwerde ist dann nicht mehr möglich (E. 2).

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