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Art. 86 Anwendbares Recht
1 Die Tat wird nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre. 2 Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Der Richter kann nur die im schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen. 3 Ein Abwesenheitsverfahren ist unzulässig. BGE
118 IV 305 () from 27. Oktober 1992
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 StGB; Umwandlung einer nach ausländischem Recht auszusprechenden Sanktion in eine solche des schweizerischen Rechts. Der schweizerische Richter, der ausländisches Strafrecht anzuwenden hat, muss die Sanktion, die nach ausländischem Recht auszusprechen wäre, in eine gleichartige und gleichwertige Sanktion des schweizerischen Rechts umwandeln (E. 3a). Die gleichzeitige Anwendung von in- und ausländischen Strafrechtsregeln ist ausgeschlossen (E. 2b). Umwandlung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat (gemäss § 38 dStGB) mit bedingtem Strafvollzug und einer Weisung (§§ 56, 56a und 56c dStGB) in eine Gefängnisstrafe gemäss Art. 36 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 und 2 StGB (E. 3b).
137 IV 33 (6B_731/2009, 6B_732/2009, 6B_733/2009) from 9. November 2010
Regeste: a Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Auslandtaten. Anforderungen an die Lokalisierung von im Ausland begangenen Taten (E. 2.1.3). |