Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 89 Wirkungen

1 Über­nimmt ein an­de­rer Staat die Straf­ver­fol­gung, so dür­fen die schwei­ze­ri­schen Be­hör­den ge­gen den Ver­folg­ten we­gen der­sel­ben Tat kei­ne wei­te­ren Mass­nah­men er­grei­fen:

a.
so­lan­ge der er­such­te Staat nicht mit­ge­teilt hat, dass er nicht in der La­ge sei, das Straf­ver­fah­ren zu En­de zu füh­ren; oder
b.
wenn auf­grund des in die­sem Staat er­gan­ge­nen Ent­schei­des die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 5 Buch­sta­be a oder b er­füllt sind.

2 Die Ver­jäh­rung nach schwei­ze­ri­schem Recht ruht, so­lan­ge im er­such­ten Staat das Ver­fah­ren, ein­sch­liess­lich des Straf­voll­zu­ges, hän­gig ist.148

3 Wur­de der Ver­folg­te we­gen an­de­rer Ta­ten an den er­such­ten Staat aus­ge­lie­fert, so braucht die­ser die Aus­lie­fe­rungs­be­din­gun­gen nach Ar­ti­kel 38 nicht zu be­ach­ten, so­weit er dem Er­su­chen um Straf­ver­fol­gung ent­spricht.

148 Das Ru­hen der Ver­jäh­rung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) auf­ge­ho­ben und wird bei der Voll­stre­ckungs­ver­jäh­rung durch ei­ne Ver­län­ge­rung der or­dent­li­chen Frist er­setzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

118 IB 269 () from 3. August 1992
Regeste: Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland. Die Art. 88 und Art. 89 IRSG, welche die Übertragung der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat regeln, sind in allen Fällen anwendbar, in denen die Schweiz ein Ersuchen in diesem Sinne stellt, selbst wenn der ersuchte Staat originäre Gerichtsbarkeit ausübt (E. 1). Ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch den ausländischen Staat muss durch einen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen eingeleitet werden, der Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann; der Verfolgte ist grundsätzlich beschwerdelegitimiert (E. 2). Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland: Die Voraussetzungen dafür sind in casu erfüllt (E. 3).

129 II 449 () from 29. Oktober 2003
Regeste: Art. 30 und 85 ff. IRSG; Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland. Wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr befasst sind, obliegt es dem Bundesamt für Justiz, über ein Gesuch um Aufhebung der in der Schweiz angeordneten und im Interesse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Beschlagnahme zu befinden (E. 2).

143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5).

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