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Art. 91 Entscheid über das Ersuchen
1 Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. 2 Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen. 3 Der Entscheid verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen. 4 Das BJ kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt. BGE
137 IV 33 (6B_731/2009, 6B_732/2009, 6B_733/2009) from 9. November 2010
Regeste: a Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Auslandtaten. Anforderungen an die Lokalisierung von im Ausland begangenen Taten (E. 2.1.3). |