Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 93 Kosten

1 Die vom er­su­chen­den Staat fest­ge­setz­ten Ver­fah­rens­kos­ten wer­den zu den Kos­ten des Ver­fah­rens in der Schweiz ge­schla­gen und ein­ge­for­dert. Sie wer­den dem er­su­chen­den Staat nicht er­stat­tet.

2 Die Kan­to­ne ver­fü­gen über be­zahl­te Geld­bus­sen und, un­ter Vor­be­halt der Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes vom 19. März 2004149 über die Tei­lung ein­ge­zo­ge­ner Ver­mö­gens­wer­te, über ein­ge­zo­ge­ne Ge­gen­stän­de.150

3 Dem er­such­ten Staat wer­den, wenn er die Ver­fol­gung über­nimmt, die in der Schweiz auf­ge­lau­fe­nen Ver­fah­rens­kos­ten ge­mel­det. Ih­re Er­stat­tung wird nicht ver­langt.

149 SR 312.4

150 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Tei­lung ein­ge­zo­ge­ner Ver­mö­gens­wer­te, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

BGE

143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5).

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