Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 42 Request for tracing and arrest

Re­quests for tra­cing and ar­rest with a view to ex­tra­di­tion shall con­tain, in ad­di­tion to the items of in­form­a­tion spe­cified in Art­icle 28 para­graphs 2 and 3 let­ter a, ref­er­ences to the fol­low­ing:

a.
the ex­ist­ence of a val­id ar­rest war­rant, its date of is­sue and the name of the is­su­ing au­thor­ity;
b.
the in­ten­tion of the com­pet­ent au­thor­ity to make a re­quest for ex­tra­di­tion.

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

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