Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 48 Content

1 Rul­ings un­der Art­icle 47 shall con­tain:

a.
in­form­a­tion, provided by the for­eign au­thor­ity, con­cern­ing the iden­tity of the de­fend­ant and the of­fence al­leged against this per­son;
b.
the name of the of­fice which made the re­quest;
c.
the con­firm­a­tion that ex­tra­di­tion will be re­ques­ted;
d.
the no­tice re­gard­ing the right of ap­peal un­der para­graph 2 and the right to ap­point a leg­al ad­viser.

2 An ap­peal against these rul­ings may be filed with the Ap­peals Cham­ber of the Fed­er­al Crim­in­al Court with­in ten days of the serving of the writ­ten ar­rest war­rant with a view to ex­tra­di­tion. Art­icles 379–397 Crim­PC93 ap­ply by ana­logy to the ap­peal pro­ced­ure.94

93 SR 312.0

94 Amended by An­nex 1 No II 13 of the Crim­in­al Pro­ced­ure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

BGE

109 IB 339 () from 1. Dezember 1983
Regeste: 1. Art. 48 Abs. 2 IRSG. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Auslieferungshaftbefehl ist nicht über die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens zu entscheiden. 2. Art. 47 Abs. 2 IRSG. Die offensichtliche Unbegründetheit eines solchen Begehrens stellt keinen "anderen Grund" i.S. von Art. 47 Abs. 2 IRSG dar.

111 IB 147 () from 30. August 1985
Regeste: Auslieferungshaft; Art. 47 IRSG. 1. Das BAP hat zumindest in wenigen Worten schon im Auslieferungshaftbefehl sämtliche Anschuldigungen zu erwähnen, die der ausländische Staat seinem Ersuchen um Festnahme zwecks Auslieferung zugrunde legt (E. 1). 2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts überprüft die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft aufgrund der zur Zeit des Entscheides des BAP gegebenen Umstände; nachträgliche Änderungen können nicht berücksichtigt werden (E. 2, 6).

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

117 IV 359 () from 4. Oktober 1991
Regeste: 1.Zuständigkeit der Anklagekammer für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Auslieferung (E. 1). 2.Fälle, in welchen die Auslieferungshaft aufzuheben ist (E. 2).

122 IV 188 () from 3. Juli 1996
Regeste: Art. 65 ff. BStP; Art. 12 und 25 Abs. 1 IRSG; Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen im Bereich der internationalen Rechtshilfe. Ordnet eine Bundesbehörde, die durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese nicht der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Gegen solche Massnahmen steht nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (E. 1b; Änderung der Rechtsprechung).

123 II 175 () from 28. April 1997
Regeste: Überstellung an das internationale Strafgericht für Ruanda (ISGR). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Überstellungsentscheid (E. 1); anwendbare Vorschriften (E. 2). Dem Überstellungsentscheid kommt auch die Bedeutung zu, dass eine von den Militärgerichtsbehörden - unter dem Vorbehalt der Überstellung - entschiedene Verfahrensabtretung wirksam wird (E. 3). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überstellung sind vorliegend erfüllt (E. 4), und der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (E. 6). Es gilt die Vermutung, dass das Verfahren vor einem internationalen Strafgericht von der Art des ISGR den Anforderungen an einen fairen Prozess genügt: Es ist nicht angezeigt, an die Überstellung Bedingungen zu knüpfen, beim ISGR über die Modalitäten der amtlichen Verteidigung der Angeschuldigten Erkundigungen einzuholen (E. 7a und b) oder die Möglichkeiten der Verbüssung einer allfälligen vom ISGR verhängten Freiheitsstrafe in der Schweiz zu erörtern (E. 7c). Abweisung des Gesuchs um Freilassung, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 8).

125 IV 30 () from 13. Januar 1999
Regeste: Art. 47 Abs. 3 IRSG, Art. 62 Abs. 2 IRSG. Auslieferungshaftbefehl. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten. Erlässt das Bundesamt für Polizeiwesen, dem dabei ein weites Ermessen zusteht, zulässigerweise nur eine Sicherstellungsverfügung, obwohl sich unter den sicherzustellenden Gegenständen auch solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden sollen, hat auch diese ihre Grundlage allein in Art. 47 Abs. 3 IRSG, weshalb dagegen ausschliesslich die Beschwerde an die Anklagekammer gegeben ist (E. 1). Die Sicherstellung gemäss Art. 47 Abs. 3 IRSG kann ausnahmsweise in Ergänzung eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls auch noch verfügt werden, wenn der Beschuldigte bereits ausgeliefert worden ist (E. 2).

128 II 355 () from 18. September 2002
Regeste: Art. 55 Abs. 2 IRSG; Art. 1, Art. 2 Ziff. 1, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 9 EAUe; Art. 1 lit. f und Art. 2 Ziff. 3 EÜBT; Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien. Anwendbares Recht (E. 1). Zuständigkeit und Verfahren für die materielle Beurteilung des Auslieferungsersuchens im Falle der Einrede des politischen Deliktes gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG (E. 1.1). Zuständigkeit und Verfahren für die Prüfung von Haftentlassungsgesuchen des Verfolgten (E. 1.2). Beidseitige Strafbarkeit betreffend den Vorwurf der Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer kriminellen Organisation, Art. 260ter Ziff. 1 StGB (E. 2). Einrede des politischen Deliktes (E. 4). Grundsatz "ne bis in idem" (E. 5).

130 II 306 () from 21. Juni 2004
Regeste: Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über einen Auslieferungshaftbefehl. Die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen und damit die Auslieferungshaftbefehle gemäss Art. 47 IRSG können, auch vom Bundesamt für Justiz, mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Während des Auslieferungsverfahrens bildet die Inhaftierung des Verfolgten die Regel: Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise davon abzuweichen, müssen nach strengen Kriterien geprüft werden; diese sind strenger als jene, die im Bereich der Untersuchungshaft gelten; Zusammenfassung der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Freilassung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 2). Zufolge Aufhebung von Art. 219 Abs. 3 BStP sind die Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr kostenlos (E. 4).

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