Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 65a Presence of persons participating in proceedings abroad 115

1 When the re­quest­ing State, based on its law, so re­quests, per­sons who are par­ti­cip­at­ing in pro­ceed­ings abroad may be au­thor­ised to at­tend mu­tu­al as­sist­ance pro­ceed­ings and to have ac­cess to the files.

2 Their pres­ence may also be per­mit­ted if it sub­stan­tially helps to fa­cil­it­ate the ex­e­cu­tion of the re­quest or the for­eign crim­in­al pro­ceed­ings.

3 Their pres­ence may not lead to their ob­tain­ing ac­cess to in­form­a­tion with­in the scope of secrecy be­fore the ap­pro­pri­ate au­thor­ity has de­cided wheth­er, and to what ex­tent, as­sist­ance may be gran­ted.

115 In­ser­ted by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997114; BBl 1995 III 1).

BGE

139 IV 294 (1C_545/2013) from 11. Juli 2013
Regeste: Art. 84 und 93 BGG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; Einsicht der Privatklägerschaft in die Akten der Strafuntersuchung; Gewährleistung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Der Beschwerdeweg nach Art. 84 BGG steht offen, wenn die der Privatklägerschaft gewährte Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die Gefahr nach sich zieht, dass Informationen an die ersuchende ausländische Behörde gelangen könnten, bevor die zuständige schweizerische Rechtshilfebehörde über die Zulässigkeit einer solchen Information entschieden hat (E. 1). Angesichts des Risikos einer verfrühten Kenntnisnahme von Informationen ist hier im aktuellen Zeitpunkt keine vollständige Einsichtnahme in die Akten zulässig, selbst wenn sich diese auf die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beschränkt (E. 4).

143 IV 186 (1C_1/2017) from 27. März 2017
Regeste: Art. 18a und 18b IRSG; vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen. Art. 18b IRSG betrifft nur elektronische Verkehrsdaten und nicht den Inhalt der Gespräche. Mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Grundlage ist eine derartige Übermittlung somit unzulässig (E. 2).

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