Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 88 Conditions 147

An­oth­er State may be re­ques­ted to pro­sec­ute an of­fence sub­ject to Swiss jur­is­dic­tion if its laws al­low the pro­sec­u­tion and ju­di­cial pun­ish­ment of the of­fence and if:

a.
the de­fend­ant is present there and his ex­tra­di­tion to Switzer­land is in­ap­pro­pri­ate or not per­mit­ted; or
b.
he is ex­tra­dited to this State and the trans­fer of the pro­sec­u­tion of­fers the pro­spect of bet­ter so­cial re­hab­il­it­a­tion.

147 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997114; BBl 1995 III 1).

BGE

118 IB 269 () from 3. August 1992
Regeste: Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland. Die Art. 88 und Art. 89 IRSG, welche die Übertragung der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat regeln, sind in allen Fällen anwendbar, in denen die Schweiz ein Ersuchen in diesem Sinne stellt, selbst wenn der ersuchte Staat originäre Gerichtsbarkeit ausübt (E. 1). Ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch den ausländischen Staat muss durch einen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen eingeleitet werden, der Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann; der Verfolgte ist grundsätzlich beschwerdelegitimiert (E. 2). Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland: Die Voraussetzungen dafür sind in casu erfüllt (E. 3).

129 II 449 () from 29. Oktober 2003
Regeste: Art. 30 und 85 ff. IRSG; Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland. Wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr befasst sind, obliegt es dem Bundesamt für Justiz, über ein Gesuch um Aufhebung der in der Schweiz angeordneten und im Interesse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Beschlagnahme zu befinden (E. 2).

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