Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 96 Refusal to enforce

The court shall re­fuse to en­force in whole or in part if:

a.
the con­victed per­son has in­curred a sen­tence in­volving depriva­tion of liberty in Switzer­land for oth­er of­fences and en­force­ment as re­ques­ted would res­ult in an ob­vi­ously more severe pun­ish­ment than if the of­fences taken as a whole were judged in Switzer­land; or
b.
the ex­e­cu­tion of any of the ac­cess­ory crim­in­al meas­ures in Switzer­land is not per­mit­ted, or
c.
it is of the opin­ion that the con­victed per­son has good reas­on to op­pose the en­force­ment of a judg­ment or pen­alty or­der that was is­sued in his ab­sence and which is no longer sub­ject to a right of ob­jec­tion or ap­peal un­der the law of the re­quest­ing State.

BGE

120 IB 167 () from 7. Juni 1994
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107 Abs. 3 IRSG. Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3). In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).

129 II 453 () from 27. Oktober 2003
Regeste: Art. 74a und 80h lit. b IRSG; Herausgabebegehren gestützt auf ein ausländisches Urteil. Die Gelder stammen aus einem veruntreuten Darlehen zwischen Privaten. Das ausländische Urteil räumt dem ersuchenden Staat ein Vorrecht auf diese Guthaben ein (um Vermögenswerte aus anderen Delikten wieder zu erlangen), erkennt aber, dass sie grundsätzlich dem Darleiher zustehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist zweifelhaft, da der ersuchende Staat seine Betroffenheit nicht dargelegt hat (E. 2). Es besteht kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den Delikten, welche dem Herausgabebegehren zu Grunde liegen; der Darleiher hat im Übrigen Anspruch auf die Guthaben. Art. 74a IRSG erlaubt somit die Rückgabe nicht (E. 3 und 4).

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