Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)


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Art. 97 Binding force of the findings in fact

In as­sess­ing crim­in­al li­ab­il­ity and the pos­sib­il­ity of pro­sec­u­tion un­der Swiss law, the court shall be bound to the find­ings in fact on which the de­cision re­lies. If they do not suf­fice, the gath­er­ing of evid­ence may be ordered.

BGE

120 IB 167 () from 7. Juni 1994
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107 Abs. 3 IRSG. Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3). In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).

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