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Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)

Art. 1 Gegenrecht

Das Ge­gen­recht gilt auch als ge­ge­ben, wenn im an­dern Staat die Rechts­hil­fe oh­ne Be­tei­li­gung der Be­hör­den er­wirkt wer­den kann.