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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 12Kostenbelastung an das Ausland
1 Die schweizerischen Behörden können vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen.
2 Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag beträgt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirken könnte.
3 Für Gesamtkosten unter 200 Franken wird in keinem Fall Rechnung gestellt.