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Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)

Art. 12 Kostenbelastung an das Ausland

1 Die schwei­ze­ri­schen Be­hör­den kön­nen vom er­su­chen­den Staat die Rück­er­stat­tung al­ler bei der Aus­füh­rung des Er­su­chens ent­stan­de­nen Aus­la­gen ver­lan­gen.

2 Ihr Ar­beits­auf­wand kann in Rech­nung ge­stellt wer­den, wenn er mehr als einen gan­zen Ar­beits­tag be­trägt und die Schweiz im er­su­chen­den Staat Rechts­hil­fe nicht un­ent­gelt­lich er­wir­ken könn­te.

3 Für Ge­samt­kos­ten un­ter 200 Fran­ken wird in kei­nem Fall Rech­nung ge­stellt.