Verordnung
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Art. 16 Verkehr mit ausländischen konsularischen Posten
Jeder festgenommene Ausländer ist unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, den zuständigen konsularischen Posten seines Heimatstaates benachrichtigen zu lassen und mit ihm zu verkehren (Art. 36 Wiener Übereink. vom 24. April 196314 über konsularische Beziehungen). |