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Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)

Art. 17 Rechtliches Gehör

Bei der Ein­ver­nah­me wird dem Ver­folg­ten das Aus­lie­fe­rungs­ver­fah­ren in ei­ner Spra­che dar­ge­legt, die er ver­steht. Das Bun­des­amt hält die Dar­le­gung in deut­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher, eng­li­scher und spa­ni­scher Fas­sung zur Ver­fü­gung.