Verordnung
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Art. 18 Protokoll
1 Über die Einvernahme wird ein Protokoll erstellt. Darin ist festzuhalten:
2 Verweigert der Verfolgte seine Unterschrift, so wird dies und die dafür vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt. 15Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). |