1 Enthält ein Schriftstück Angaben, die nicht ans Ausland übermittelt werden dürfen, so erstellt die ausführende Behörde eine Abschrift oder eine Fotokopie, auf der die geheim zu haltenden Angaben weggelassen sind.5
2 Sie vermerkt auf dem Schriftstück die Tatsache, die Stelle und den Grund der Weglassung und bescheinigt, dass das Schriftstück sonst in allen Teilen mit dem Original übereinstimmt.
3 Die vollständige, unveränderte Fassung ist dem Bundesamt für Justiz6 (Bundesamt) auf Verlangen zur Einsicht zu unterbreiten.
4 Entsprechendes gilt für andere Informationsträger.
4Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
5Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst.