Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 30 Direkte Zustellung 25

1 Schrift­stücke für Per­so­nen mit Wohn­sitz in der Schweiz, die im aus­län­di­schen Staat nicht sel­ber ver­folgt wer­den, dür­fen den Emp­fän­gern un­mit­tel­bar mit der Post zu­ge­stellt wer­den; aus­ge­nom­men sind Vor­la­dun­gen.

2 Schrift­stücke in Strafsa­chen we­gen Über­tre­tung von Stras­sen­ver­kehrs­vor­schrif­ten dür­fen Emp­fän­gern in der Schweiz un­mit­tel­bar mit der Post zu­ge­stellt wer­den.

25Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 132).

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

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