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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 33Herausgabe von Wertsachen
Die ausführende Behörde sorgt dafür, dass Gegenstände von hohem Wert vor der Herausgabe sicher verwahrt und gegen Beschädigung und Verlust beim Transport versichert werden.