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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 34Auflagen
1 Hat die ersuchende ausländische Behörde keine Zusicherung abgegeben, so macht die zuständige schweizerische Behörde sie darauf aufmerksam, dass:
a.
die Auskunft nicht in Verfahren verwendet werden darf, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist;
b.
für jede weitere Verwendung der Auskunft die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden muss.
2 Entsprechendes gilt, wenn eine ausländische Behörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Einsicht in schweizerische Akten erhält.