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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 37Ausländische amtliche Schriftstücke
Amtliche Schriftstücke des Staates, der um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat, werden im Strafverfahren entsprechenden schweizerischen Schriftstücken gleichgestellt.