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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 38Vollstreckung bei Verübung der Tat in der Schweiz
Sind mehrere Taten, von denen einzelne in der Schweiz verübt worden sind, Gegenstand der Verurteilung im Ausland, so kann der Strafentscheid in der Schweiz vollstreckt werden:
a.
wenn eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist, oder
b.
wenn die Schweiz den andern Staat um Übernahme der Verfolgung ersucht hat.