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Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 42
Befindet sich der Verurteilte in der Schweiz, so beginnen die Wirkungen der Übertragung (Art. 102 IRSG), wenn die zuständige kantonale Behörde die Erklärung des ersuchten Staats erhält, dass dieser dem Ersuchen entspricht.