Verordnung
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Art. 45 Vollzug der Sanktion
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Bundesamt den Beginn des Vollzugs. 2 Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt nach Beendigung des Vollzugs eine Vollstreckungsbescheinigung, die es an den ersuchenden Staat weiterleitet. |