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Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)

vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)

Art. 9 Zustellungsdomizil

Ei­ne Par­tei oder ihr Rechts­bei­stand, die im Aus­land woh­nen, müs­sen ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil in der Schweiz be­zeich­nen. Un­ter­las­sen sie dies, kann die Zu­stel­lung un­ter­blei­ben.