Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Art. 9Zustellungsdomizil
Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.