Verordnung
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Art. 11 Beschaffung der Daten
1 Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c. 2 Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b. 3 Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. |