Verordnung
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Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:
2 In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung. 3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen. |